Diesbezüglich hat die Vorinstanz im Übrigen auf die eigene Sachdarstellung der Geschädigten abgestellt, wonach durch das verstorbene Opfer ein erheblicher Teil ihrer Lebenshaltungskosten bestritten wurde; schon dadurch kann der markante Unterschied zu den hiesigen Lebenskosten als rechtsgenüglich nachgewiesen betrachtet werden. Insoweit erweist sich die Berufung als aussichtslos, so dass die Ernennung eines Offizialvertreters nicht in Betracht kommt (RBOG 1996 Nr. 37). Präsident des Obergerichts, 15. September 1999, SBO.1999.25