Zusammenfassend kann innerhalb der zur EU bzw. zur EFTA gehörenden Staaten nicht von krassen Kaufkraftunterschieden ausgegangen werden. Lebt das Opfer bzw. dessen Angehörige somit in einem dieser Staaten, sind die im Wohnsitzland herrschenden, möglicherweise günstigeren Lebensbedingungen nicht zu berücksichtigen. Die Genugtuungsbeträge sind demnach so festzusetzen, wie wenn das Opfer und dessen Angehörige in der Schweiz leben würden. Obergericht, 14. Januar 1999, SBO.1998.20 II. Serbien