Vermögensverhältnisse der Berechtigten (BGE 123 III 14). Die Lebenskosten am Wohnsitz der berechtigten Personen sind ausnahmsweise allerdings dann zu berücksichtigen, wenn der Ansprecher aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in seinem Wohnsitzland in krasser Weise besser gestellt würde (BGE 123 III 10, 15). In dem BGE 123 III 12 ff. zugrundeliegenden Fall betrug der Kaufkraftunterschied rund das 20-fache; in China entsprach der Betrag von Fr. 100.-- einer sehr tiefen Rente und derjenige von Fr. 200.-- dem Monatslohn eines Angestellten in einer gutgehenden Fabrik.