Vielmehr ist die Geldsumme nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob die klagende Person im In- oder Ausland lebt. Bei ausländischem Wohnsitz der berechtigten Personen gilt dies jedenfalls dann ohne Einschränkung, wenn sich die dortigen Lebensbedingungen nicht in einem Mass von denjenigen in der Schweiz unterscheiden, dass eine Grundlage für einen Vergleich praktisch fehlt, oder wenn der Berechtigte eine besondere Beziehung zur Schweiz hat, namentlich hier lebt und arbeitet oder als Angehöriger des Verletzten sich in der Schweiz niederlassen kann.