RBOG 1999 Nr. 03 Berücksichtigung tieferer Lebenshaltungskosten im Ausland bei der Bemessung von Genugtuungssummen I. EU-/EFTA-Staaten Bei der Bemessung der Genugtuung ist nicht auf die konkreten Lebenshaltungskosten der berechtigten Personen abzustellen. Vielmehr ist die Geldsumme nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob die klagende Person im In- oder Ausland lebt.