Ferner wurde an der Überbauung (noch) kein Stockwerkeigentum begründet. Die untragbare Rechtsunsicherheit für einzelne Stockwerkeigentümer, welche durch einen getrennten Fristenlauf bei Gesamtüberbauungen mit der Regelung des Bundesgerichts vermieden werden soll, besteht hier gar nicht, da ausser dem Berufungskläger als Grundstückseigentümer und Bauherr der gesamten Überbauung keine weiteren Personen involviert sind, für welche das Bauhandwerkerpfandrecht der Berufungsbeklagten überraschend eingetragen würde. Obergericht, 22. Juni 1999, ZBO.1999.1 Eine dagegen erhobene Berufung schützte das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juli 2000.