Ein einheitlicher Fristenlauf für eine Gesamtüberbauung wird mit der Begründung abgelehnt, dass ein solcher eine untragbare Rechtsunsicherheit für die einzelnen Hausbesitzer und Grundeigentümer zur Folge hätte, welche vielfach in keinen gegenseitigen Rechtsbeziehungen stehen (Schumacher, N 673). In BGE 125 III 118 erwog das Bundesgericht, dass der einzelne Stockwerkeigentümer mit dem nach Objekt gesonderten Fristenlauf geschützt werden soll, wenn Bauleistungen wegen grösserer zeitlicher Verzögerungen nicht in einem Zug erbracht werden und sich somit die auf alle Miteigentumsanteile anteilsmässig umzulegenden Pfandbelastungen nicht auf Forderungen für lang vorher fertiggestellte Baukörper