b) Hier ist von wiederholten gleichen/gleichartigen Bauleistungen des gleichen Unternehmers für das gleiche Bauwerk auszugehen, welche grundsätzlich einem einheitlichen Fristenlauf unterliegen. Fraglich ist nun, ob die vom Bundesgericht entwickelte Ausnahmeregelung, welche bei einer Überbauung mit mehreren Häusern einen getrennten Fristenlauf für jedes Gebäude vorsieht, anzuwenden ist. Ein einheitlicher Fristenlauf für eine Gesamtüberbauung wird mit der Begründung abgelehnt, dass ein solcher eine untragbare Rechtsunsicherheit für die einzelnen Hausbesitzer und Grundeigentümer zur Folge hätte, welche vielfach in keinen gegenseitigen Rechtsbeziehungen stehen (Schumacher, N 673).