Wenn aber für mehrere Gebäude auf einem einzigen Grundstück vom gleichen Unternehmer aufgrund eines einzigen Werkvertrags eine zusammengehörende Bauleistung sukzessiv erbracht wird, liegt eine einheitliche Leistung vor, für die gemäss BGE 125 III 118 eine einheitliche Eintragungsfrist gilt. In diesem Entscheid forderte das Bundesgericht - im Gegensatz zu BGE 111 II 343 - jedoch nicht mehr, dass die Gebäude einen funktional zusammengehörenden Baukörper bilden müssten, um den einheitlichen Beginn der Frist rechtfertigen zu können. b)