Mit diesem nach Objekt gesonderten Fristenlauf soll der einzelne Stockwerkeigentümer geschützt werden, wenn Bauleistungen wegen grösserer zeitlicher Verzögerungen nicht in einem Zug erbracht werden, und wenn sich somit die auf alle Miteigentumsanteile anteilsmässig umzulegende Pfandbelastung nicht auf Forderungen für lang vorher fertigerstellte Baukörper stützen kann. Wenn aber für mehrere Gebäude auf einem einzigen Grundstück vom gleichen Unternehmer aufgrund eines einzigen Werkvertrags eine zusammengehörende Bauleistung sukzessiv erbracht wird, liegt eine einheitliche Leistung vor, für die gemäss BGE 125 III 118 eine einheitliche Eintragungsfrist gilt.