Gemäss seiner neuesten Rechtsprechung (BGE 125 III 113 ff.) geht das Bundesgericht davon aus, dass bei einer Überbauung mit mehreren Häusern, an denen Stockwerkeigentum begründet worden war, die gesetzliche Eintragungsfrist für jedes Gebäude selbständig mit dessen Vollendung zu laufen beginnt. Mit diesem nach Objekt gesonderten Fristenlauf soll der einzelne Stockwerkeigentümer geschützt werden, wenn Bauleistungen wegen grösserer zeitlicher Verzögerungen nicht in einem Zug erbracht werden, und wenn sich somit die auf alle Miteigentumsanteile anteilsmässig umzulegende Pfandbelastung nicht auf Forderungen für lang vorher fertigerstellte Baukörper stützen kann.