Wiederholte gleiche oder gleichartige Bauleistungen desselben Unternehmers für das gleiche Bauwerk bilden in ihrer Gesamtheit eine einzige, spezifische Bauarbeit und unterliegen einem einheitlichen Fristenlauf (Schumacher, N 646; BGE 104 II 352). Gemäss seiner neuesten Rechtsprechung (BGE 125 III 113 ff.) geht das Bundesgericht davon aus, dass bei einer Überbauung mit mehreren Häusern, an denen Stockwerkeigentum begründet worden war, die gesetzliche Eintragungsfrist für jedes Gebäude selbständig mit dessen Vollendung zu laufen beginnt.