Unter dem Gesichtswinkel des Bauhandwerkerpfandrechts muss deshalb gar nicht untersucht werden, ob eine Bestellungsänderung eine blosse Abänderung eines Werkvertrags oder ein neuer, zusätzlicher Werkvertrag ist (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2.A., N 644, 655 ff.). Wiederholte gleiche oder gleichartige Bauleistungen desselben Unternehmers für das gleiche Bauwerk bilden in ihrer Gesamtheit eine einzige, spezifische Bauarbeit und unterliegen einem einheitlichen Fristenlauf (Schumacher, N 646; BGE 104 II 352).