Die Frist beginnt einheitlich mit der Vollendung der letzten Arbeiten zu laufen, unabhängig davon, ob diese letzten Arbeiten aufgrund des ursprünglichen Werkvertrags oder zufolge einer Bestellungsänderung geleistet wurden. Unter dem Gesichtswinkel des Bauhandwerkerpfandrechts muss deshalb gar nicht untersucht werden, ob eine Bestellungsänderung eine blosse Abänderung eines Werkvertrags oder ein neuer, zusätzlicher Werkvertrag ist (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2.A., N 644, 655 ff.).