Dabei ist unerheblich, ob die mehreren Bauarbeiten in einem oder mehreren Werkverträgen vereinbart worden sind. Bilden die aufgrund einer Bestellungsänderung vorgenommenen Leistungen eine Einheit mit den ursprünglich vereinbarten Bauarbeiten, fallen sie damit in den erweiterten Rahmen des Werkvertrags. Ein enger Zusammenhang besteht auch, wenn der ursprüngliche Werkvertrag auch auf andere noch nötige Arbeiten ausgedehnt wird. Die Frist beginnt einheitlich mit der Vollendung der letzten Arbeiten zu laufen, unabhängig davon, ob diese letzten Arbeiten aufgrund des ursprünglichen Werkvertrags oder zufolge einer Bestellungsänderung geleistet wurden.