Die Frist beginnt mit der Vollendung der Arbeit zu laufen und ist eingehalten, wenn die Anmeldung vor Ablauf der Frist im Tagebuch des Grundbuchs eingetragen ist; die spätere Eintragung im Hauptbuch wird auf den Zeitpunkt der Tagebucheintragung zurückbezogen (Hofstetter, Art. 839/840 ZGB N 29, 31). Grundsätzlich lösen mehrere Bauarbeiten einen gemeinsamen Fristenlauf aus, wenn sie ein zusammengehörendes Ganzes, eine spezifische Einheit bilden. Dabei ist unerheblich, ob die mehreren Bauarbeiten in einem oder mehreren Werkverträgen vereinbart worden sind.