Die Befristung der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts dient in erster Linie dem Schutz des Grundeigentümers, der möglichst grosse und rasche Rechtssicherheit geniessen soll. Zu schützen ist namentlich der Grundeigentümer, der nicht selbst Besteller der vom Unternehmer erbrachten Leistungen gewesen war und sich durch die Eintragung eines Baugläubigerpfandrechts erst hinterher in die mit nicht geringen Risiken verbundene Stellung eines Drittpfandschuldners versetzt sehen kann (BGE 112 II 218 f.). Die Frist beginnt mit der Vollendung der Arbeit zu laufen und ist eingehalten, wenn die Anmeldung vor Ablauf der Frist im Tagebuch des Grundbuchs eingetragen ist;