Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf das Baupfand verwirkt (Hofstetter, Basler Kommentar, Art. 839/840 ZGB N 29). Die Befristung der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts dient in erster Linie dem Schutz des Grundeigentümers, der möglichst grosse und rasche Rechtssicherheit geniessen soll.