Nachdem der Konkurs über die X AG eröffnet worden war, belieferte die Y AG den Berufungskläger direkt mit Frischbeton und Mauermörtel. Die Y AG verlangte ein Bauhandwerkerpfandrecht für die gesamte Lieferung b) Der Berufungskläger machte geltend, die beiden auf der gleichen Parzelle erbauten Gebäude würden keine funktionelle Einheit bilden und seien weder baulich noch technisch miteinander verbunden. Auch seien die Bauten zeitlich gestaffelt errichtet worden. Für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts müsse daher ein je nach Objekt gesonderter Fristenlauf bestehen. 2. a) Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.