RBOG 1999 Nr. 02 Bauhandwerkerpfandrecht; keine nach Objekt getrennte Eintragungsfrist bei einer Gesamtüberbauung, an welcher noch kein Stockwerkeigentum begründet ist 1. a) Die Bauunternehmung X AG wurde vom Berufungskläger mit den Baumeisterarbeiten für eine Überbauung beauftragt. Letztere betraf ein Haus "A" mit einer Tiefgarage und ein Haus "B". Beide Gebäude umfassten je 4 Wohneinheiten, an welchen jedoch noch kein Stockwerkeigentum begründet war. Für die Überbauung bezog die X AG sämtlichen Frischbeton und Mauermörtel von der Y AG. Nachdem der Konkurs über die X AG eröffnet worden war, belieferte die Y AG den Berufungskläger direkt mit Frischbeton und Mauermörtel.