{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--02_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-2", "Checksum": "b495916d2b3c0b85cda2de03d5777874"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht; keine nach Objekt getrennte Eintragungsfrist bei einer Gesamtüberbauung, an welcher noch kein Stockwerkeigentum begründet ist"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:22", "Checksum": "c1354b504b7f916b6abd2f53007a1bc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 02\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht; keine nach Objekt getrennte Eintragungsfrist bei einer Gesamtüberbauung, an welcher noch kein Stockwerkeigentum begründet ist\n\n\nEin einheitlicher Fristenlauf für eine Gesamtüberbauung wird mit der Begründung abgelehnt, dass ein solcher eine untragbare Rechtsunsicherheit für die einzelnen Hausbesitzer und Grundeigentümer zur Folge hätte, welche vielfach in keinen gegenseitigen Rechtsbeziehungen stehen (Schumacher, N 673). In BGE 125 III 118 erwog das Bundesgericht, dass der einzelne Stockwerkeigentümer mit dem nach Objekt gesonderten Fristenlauf geschützt werden soll, wenn Bauleistungen wegen grösserer zeitlicher Verzögerungen nicht in einem Zug erbracht werden und sich somit die auf alle Miteigentumsanteile anteilsmässig umzulegenden Pfandbelastungen nicht auf Forderungen für lang vorher fertiggestellte Baukörper stützen können. Diesen Schutz erheischt jedoch die Situation des Berufungsklägers nicht. So steht die Gesamtüberbauung auf einem einzigen Grundstück, welches im Eigentum des Berufungsklägers steht. Ferner wurde an der Überbauung (noch) kein Stockwerkeigentum begründet. Die untragbare Rechtsunsicherheit für einzelne Stockwerkeigentümer, welche durch einen getrennten Fristenlauf bei Gesamtüberbauungen mit der Regelung des Bundesgerichts vermieden werden soll, besteht hier gar nicht, da ausser dem Berufungskläger als Grundstückseigentümer und Bauherr der gesamten Überbauung keine weiteren Personen involviert sind, für welche das Bauhandwerkerpfandrecht der Berufungsbeklagten überraschend eingetragen würde.\nObergericht, 22. Juni 1999, ZBO.1999.1\nEine dagegen erhobene Berufung schützte das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juli 2000. Mit dem Konkurs über die X AG sei der ursprüngliche Vertrag beendet und ein neuer Vertrag mit einer neuen Partei abgeschlossen worden, für welche ein getrennte Fristenlauf gelte. Ob auch von einem getrennten Fristenlauf für die beiden Gebäude B und C auszugehen wäre, liess das Bundesgericht offen."}