Die Argumentation des Berufungsklägers stellt verpönten Rechtspositivismus in Reinkultur dar. Massgebend muss unter Gegebenheiten wie den hier aktuellen sein, was der Berufungskläger tatsächlich ausbezahlt erhielt. Vorliegend war dies erwiesenermassen einiges mehr, als er an sich Anspruch hatte; trotz fälschlicherweise erfolgter Sozialabzüge erhielt er das ihm zustehende Taggeld bei weitem ausbezahlt. Unter diesen Umständen die Sozialversicherungsbeiträge zurückzufordern, ist rechtsmissbräuchlich. Rekurskommission, 21. Mai 1999, ZBR.1999.17