Wird ersterem wie einer voll einsatzfähigen Person der Lohn zu 100% ausbezahlt, kann er sich nicht zu seinen Gunsten darauf berufen, es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Es widerspricht krass dem Rechtsempfinden - und zwar völlig ungeachtet der Frage, ob die Berufungsbeklagte die Abzüge tatsächlich abführte oder nicht -, wenn ein Mitarbeiter dem Arbeitsplatz krankheitshalber 13 Monate fernbleibt, während dieser Zeit den vollen Lohn bezieht und nachträglich die abgezogenen Sozialleistungen zurückfordern will. Die Argumentation des Berufungsklägers stellt verpönten Rechtspositivismus in Reinkultur dar.