22 Abs. 2 UVV). Die rechtliche Qualifikation seitens des Berufungsklägers ist somit mit Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Taggeldzahlungen korrekt. Seine Forderung stellt indessen Rechtsmissbrauch dar. Die Rekurskommission teilt vollumfänglich die Auffassung der Vorinstanz, der Berufungskläger müsse akzeptieren, entweder lediglich 80% des Lohns ohne Sozialabzüge oder aber den vollen Lohn abzüglich Sozialabgaben zu erhalten. Keiner langen Ausführungen bedarf es, dass dann, wenn nach der letzterwähnten Variante abgerechnet wird, sich dies finanziell zu seinem Vorteil auswirkt.