Da 80% des Lohns über Taggelder finanziert wurden, forderte der Berufungskläger von seiner früheren Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge zurück. 2. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er an sich nur 80% des Lohns zugut gehabt hätte. Richtig ist auch, dass sich die Berufungsbeklagte auf der 100%-igen Auszahlung des Lohns während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit behaften lassen muss. Zutreffend ist ferner, dass Sozialversicherungsbeiträge auf Taggeldern bezüglich UVG und AHV/IV/EO/ALV nicht geschuldet sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 UVV).