Nur diese Auslegung entspricht auch der bisherigen Praxis des Obergerichts und der Rekurskommission des Obergerichts (nicht publizierte Obergerichtsentscheide vom 11. Dezember 1990, vom 19. Juni 1973, vom 15. März 1973 und vom 18. Januar 1973 sowie nicht publiziertes Urteil der Rekurskommission vom 16. März 1992). 3. Auf den neu an der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, der Berufungskläger sei des Fahrens in angetrunkenem Zustand und der versuchten Vereitelung einer Blutprobe schuldig zu sprechen, ist daher nicht einzugehen. Obergericht, 22. Mai 1997, SB 97 13