f) Damit bezieht sich das Verschlechterungsverbot nach § 209 Abs. 1 StPO nicht nur auf den Straf- und Massnahmenentscheid, sondern auch auf den Schuldpunkt; jede Verschlechterung des Urteilsdispositivs ist unzulässig. Nur diese Auslegung entspricht auch der bisherigen Praxis des Obergerichts und der Rekurskommission des Obergerichts (nicht publizierte Obergerichtsentscheide vom 11. Dezember 1990, vom 19. Juni 1973, vom 15. März 1973 und vom 18. Januar 1973 sowie nicht publiziertes Urteil der Rekurskommission vom 16. März 1992).