Es ist kein vernünftiger Grund zu erkennen, warum es der Staatsanwaltschaft, wenn sie sowohl nach Eingang des erstinstanzlichen Urteils auf eine Berufung als auch später nach Kenntnisnahme von der Berufungserklärung des Angeklagten auf eine Anschlussberufung verzichtet hat, in der Berufungsverhandlung noch möglich sein sollte, einen vom Schuldspruch der Vorinstanz abweichenden Antrag zu stellen. Dies gilt umso mehr, als solche Anträge regelmässig nicht nur die Berufungsinstanz, sondern insbesondere auch die Verteidigung überraschen werden, so dass letztlich auch der Grundsatz der Fairness des Strafverfahrens tangiert wird. f)