dies kann in Einzelfällen entweder zu unsinnigen oder zu völlig stossenden Ergebnissen führen. e) Schliesslich ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall auch die Frage der Praktikabilität zu beachten: Es ist kein vernünftiger Grund zu erkennen, warum es der Staatsanwaltschaft, wenn sie sowohl nach Eingang des erstinstanzlichen Urteils auf eine Berufung als auch später nach Kenntnisnahme von der Berufungserklärung des Angeklagten auf eine Anschlussberufung verzichtet hat, in der Berufungsverhandlung noch möglich sein sollte, einen vom Schuldspruch der Vorinstanz abweichenden Antrag zu stellen.