Dies sei nur möglich, wenn der gleiche Lebensvorgang bzw. Sachverhalt rechtlich beurteilt werde, und wenn dies zu verneinen sei, müsse es beim erstinstanzlichen Freispruch sein Bewenden haben (SGGVP 1989 Nr. 64). Die herrschende Lehre ist denn auch inkonsequent, wenn der Berufungsinstanz einerseits gestattet wird, die Tat schwerer zu qualifizieren, ihr andererseits aber verwehrt wird, die Sanktion an das anders bewertete Delikt anzupassen (Hasenböhler, Zur Appellation im basellandschaftlichen Strafverfahren, in: BJM 1971 S. 73); dies kann in Einzelfällen entweder zu unsinnigen oder zu völlig stossenden Ergebnissen führen.