gallische Praxis mittlerweilen klargestellt hat, dass das Verbot der reformatio in peius sich zwar weiterhin nur auf das Strafmass und die Strafart, nicht aber auf den Schuldspruch beziehe. Doch sei hievon die Frage zu unterscheiden, ob die Berufungsinstanz auf einen seitens der Staatsanwaltschaft unangefochten gebliebenen Freispruch zurückkommen könne. Dies sei nur möglich, wenn der gleiche Lebensvorgang bzw. Sachverhalt rechtlich beurteilt werde, und wenn dies zu verneinen sei, müsse es beim erstinstanzlichen Freispruch sein Bewenden haben (SGGVP 1989 Nr. 64).