ebenso können zweitinstanzliche Änderungen im Schuldspruch in späteren Verfahren, insbesondere mit Bezug auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, von Bedeutung sein. Gründe, aus welchen mit Bezug auf die Auslegung von § 209 Abs. 1 StPO eine strenge Praxis - eingeschränkte Geltung des Schlechterstellungsverbots nur für Strafe und Massnahme - am Platz wäre, sind letztlich nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als auch die st. gallische Praxis mittlerweilen klargestellt hat, dass das Verbot der reformatio in peius sich zwar weiterhin nur auf das Strafmass und die Strafart, nicht aber auf den Schuldspruch beziehe.