Hier fehlt es an einer Begründung, warum gerade in diesem Punkt, obwohl man sich im übrigen sehr weitgehend an das aargauische Vorbild hielt, anders vorgegangen werden wollte. Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass in den Protokollen des Grossen Rates bzw. der grossrätlichen Kommission auf dieses einschränkende Verständnis des Schlechterstellungsverbots nie hingewiesen wurde, so dass sich mithin die Frage stellt, inwieweit diesbezüglich tatsächlich von einem Willen des Gesetzgebers ausgegangen werden kann. d) Ganz offensichtlich ist das Argument nicht zutreffend, dass eine Verschlechterung des Schuldspruchs zulasten des Angeklagten für diesen keine weitergehende Wirkung zeige: