Zwar ist zutreffend, dass in der Expertenkommission festgehalten wurde, das Reformationsverbot betreffe nicht auch den Schuldspruch respektive die rechtliche Qualifikation, sondern nur den Straf- oder Massnahmenentscheid; gleichzeitig wird an jener Protokollstelle indessen darauf hingewiesen, dass der Kanton Aargau diesbezüglich weiter gehe: Hier fehlt es an einer Begründung, warum gerade in diesem Punkt, obwohl man sich im übrigen sehr weitgehend an das aargauische Vorbild hielt, anders vorgegangen werden wollte.