Der Wortlaut von § 209 Abs. 1 StPO spricht dafür, dass das Verschlechterungsverbot nach thurgauischem Recht nicht nur für den Straf- und Massnahmenpunkt, sondern auch für den Schuldspruch gelten soll: Die Bestimmung schliesst jede Änderung des Urteilsdispositivs zulasten des verurteilten Rechtsmittelklägers aus. Die Materialien sind entgegen der Auffassung von Litschgi keineswegs sonderlich klar: Zwar ist zutreffend, dass in der Expertenkommission festgehalten wurde, das Reformationsverbot betreffe nicht auch den Schuldspruch respektive die rechtliche Qualifikation, sondern nur den Straf- oder Massnahmenentscheid;