warum die sich aus den Materialien ergebende klare Aussage, es gehe nur um den Straf- und Massnahmenentscheid, zur Verdeutlichung nicht ins Gesetz aufgenommen worden sei, bleibe unerklärlich. Hauser/Schweri (S. 405) schliessen offenbar aus dem blossen Wortlaut von § 209 Abs. 1 StPO, das Verbot besage nach thurgauischem Recht auch, dass die Tat nicht schwerer qualifiziert werden dürfe, zum Beispiel als Vollendung statt als Versuch. c) Der Wortlaut von § 209 Abs. 1 StPO spricht dafür, dass das Verschlechterungsverbot nach thurgauischem Recht nicht nur für den Straf- und Massnahmenpunkt, sondern auch für den Schuldspruch gelten soll: