Litschgi (Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 72 f.) weist darauf hin, die StPO selbst sage nichts darüber aus, ob das Verschlechterungsverbot jede Verschärfung des Entscheids erfasse, oder ob sich das Verbot nur auf die eigentliche Strafe beziehe; warum die sich aus den Materialien ergebende klare Aussage, es gehe nur um den Straf- und Massnahmenentscheid, zur Verdeutlichung nicht ins Gesetz aufgenommen worden sei, bleibe unerklärlich.