Freiburg 1975, S. 89 ff.). b) Die publizierte thurgauische Rechtsprechung befasst sich mit der Frage der Tragweite des Schlechterstellungsverbots nur insofern, als eine zweitinstanzliche Erhöhung des für den Staat einzuziehenden Betrags prozessual nicht möglich ist (RBOG 1979 Nr. 28). Nach den Materialien soll das Schlechterstellungsverbot nur den Straf- oder Massnahmenentscheid betreffen, nicht auch den Schuldspruch bzw. die rechtliche Qualifikation (Protokoll der 23. Sitzung der Expertenkommission vom 2. November 1959, S. 4). Litschgi (Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss.