Hat der Angeklagte allein oder hat die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten die Berufung erklärt, so darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Angeklagten abgeändert werden, es sei denn, dass das Berufungsverfahren wesentliche neue Tatsachen zu seinen Lasten ergeben hat (§ 209 Abs. 1 StPO). Das Verbot der Schlechterstellung wird nach der herrschenden Lehre und nach der Rechtsprechung in den meisten Kantonen - mit Unterschieden in den Einzelheiten - dahingehend verstanden, dass nur die strengere Bestrafung untersagt ist (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A., S. 405; Birchmeier, Aargauische Strafprozessordnung, 2.A., § 210 N 4 ff.;