RBOG 1998 Nr. 38 Das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren bezieht sich nicht nur auf die ausgefällte Strafe oder Massnahme, sondern auch auf den Schuldpunkt 1. Der Berufungskläger wurde wegen Vereitelung einer Blutprobe verurteilt; hiegegen erhob er Berufung. Die Staatsanwaltschaft erklärte gegen den angefochtenen Entscheid weder Berufung noch Anschlussberufung; zu prüfen ist dagegen, ob ihr an der Berufungsverhandlung neu gestelltes Begehren (Verurteilung des Berufungsklägers wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und versuchter Vereitelung einer Blutprobe statt Vereitelung einer Blutprobe) gegen das Verschlechterungsverbot verstösst.