{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--38_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-38", "Checksum": "36967726087af306f99fd902ae12638e"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren bezieht sich nicht nur auf die ausgefällte Strafe oder Massnahme, sondern auch auf den Schuldpunkt"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:06:25", "Checksum": "11d08cdd349b2037016127ebc4d5d7a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 38\nRegeste:\nDas Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren bezieht sich nicht nur auf die ausgefällte Strafe oder Massnahme, sondern auch auf den Schuldpunkt\n\n\nd) Ganz offensichtlich ist das Argument nicht zutreffend, dass eine Verschlechterung des Schuldspruchs zulasten des Angeklagten für diesen keine weitergehende Wirkung zeige: Gerade im Zusammenhang mit dem Delikt des Fahrens in angetrunkenem Zustand kann eine zusätzliche zweitinstanzliche Verurteilung Folgen im strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren haben, beispielsweise mit Bezug auf die Dauer des Führerausweisentzugs; ebenso können zweitinstanzliche Änderungen im Schuldspruch in späteren Verfahren, insbesondere mit Bezug auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, von Bedeutung sein. Gründe, aus welchen mit Bezug auf die Auslegung von § 209 Abs. 1 StPO eine strenge Praxis - eingeschränkte Geltung des Schlechterstellungsverbots nur für Strafe und Massnahme - am Platz wäre, sind letztlich nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als auch die st. gallische Praxis mittlerweilen klargestellt hat, dass das Verbot der reformatio in peius sich zwar weiterhin nur auf das Strafmass und die Strafart, nicht aber auf den Schuldspruch beziehe. Doch sei hievon die Frage zu unterscheiden, ob die Berufungsinstanz auf einen seitens der Staatsanwaltschaft unangefochten gebliebenen Freispruch zurückkommen könne. Dies sei nur möglich, wenn der gleiche Lebensvorgang bzw. Sachverhalt rechtlich beurteilt werde, und wenn dies zu verneinen sei, müsse es beim erstinstanzlichen Freispruch sein Bewenden haben (SGGVP 1989 Nr. 64). Die herrschende Lehre ist denn auch inkonsequent, wenn der Berufungsinstanz einerseits gestattet wird, die Tat schwerer zu qualifizieren, ihr andererseits aber verwehrt wird, die Sanktion an das anders bewertete Delikt anzupassen (Hasenböhler, Zur Appellation im basellandschaftlichen Strafverfahren, in: BJM 1971 S. 73); dies kann in Einzelfällen entweder zu unsinnigen oder zu völlig stossenden Ergebnissen führen.\ne) Schliesslich ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall auch die Frage der Praktikabilität zu beachten: Es ist kein vernünftiger Grund zu erkennen, warum es der Staatsanwaltschaft, wenn sie sowohl nach Eingang des erstinstanzlichen Urteils auf eine Berufung als auch später nach Kenntnisnahme von der Berufungserklärung des Angeklagten auf eine Anschlussberufung verzichtet hat, in der Berufungsverhandlung noch möglich sein sollte, einen vom Schuldspruch der Vorinstanz abweichenden Antrag zu stellen. Dies gilt umso mehr, als solche Anträge regelmässig nicht nur die Berufungsinstanz, sondern insbesondere auch die Verteidigung überraschen werden, so dass letztlich auch der Grundsatz der Fairness des Strafverfahrens tangiert wird.\nf) Damit bezieht sich das Verschlechterungsverbot nach § 209 Abs. 1 StPO nicht nur auf den Straf- und Massnahmenentscheid, sondern auch auf den Schuldpunkt; jede Verschlechterung des Urteilsdispositivs ist unzulässig. Nur diese Auslegung entspricht auch der bisherigen Praxis des Obergerichts und der Rekurskommission des Obergerichts (nicht publizierte Obergerichtsentscheide vom 11. Dezember 1990, vom 19. Juni 1973, vom 15. März 1973 und vom 18. Januar 1973 sowie nicht publiziertes Urteil der Rekurskommission vom 16. März 1992).\n3. Auf den neu an der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, der Berufungskläger sei des Fahrens in angetrunkenem Zustand und der versuchten Vereitelung einer Blutprobe schuldig zu sprechen, ist daher nicht einzugehen.\nObergericht, 22. Mai 1997, SB 97 13"}