§ 207 StPO bezieht sich indessen nur auf die eigentliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht; wird eine zweite Verhandlung angesetzt, beispielsweise für die Fortsetzung der Verhandlung oder für die Beweiswürdigung, gilt § 207 StPO nicht, denn diese Bestimmung hat nur den Fall vor Augen, wo die Berufungspartei die rechtzeitige Begründung der Berufung versäumt (RBOG 1914 Nr. 27; Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 119 mit Hinweisen). Dass dieser Grundsatz ohne weiteres auch dann gilt, wenn eine neue Verhandlung nur notwendig wird, weil ein erstes obergerichtliches Urteil vom Bundesgericht aufgehoben wurde, liegt auf der Hand.