RBOG 1998 Nr. 37 Im Strafverfahren hat die unentschuldigte Abwesenheit des Berufungsklägers an einer weiteren Verhandlung keinen Rückzug der Berufung zur Folge 1. Nach Rückweisung der Strafsache durch das Bundesgericht blieb der Berufungskläger einer weiteren Verhandlung unentschuldigt fern. Die Staatsanwaltschaft vertritt den Standpunkt, der Berufungskläger habe damit seine Berufung zurückgezogen. 2. Bleibt eine Berufungspartei zu Beginn der Verhandlung unentschuldbar aus, gilt die Berufung als zurückgezogen (§ 207 StPO). § 207 StPO bezieht sich indessen nur auf die eigentliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht;