Damit ist die Strafsache gestützt auf § 210 Abs. 3 StPO zur Ergänzung der Untersuchung bzw. zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei der Auswahl des Sachverständigen wird sie darauf achten müssen, dass nach der Rechtsprechung des Obergerichts kinder- und jugendpsychiatrische Begutachtungen als solche nicht genügen, sondern nur die Expertisierung aufgrund der wissenschaftlich anerkannten und üblichen aussagepsychologischen Kriterien hinreichend ist. Bezüglich des Zeugnisverweigerungsrechts des Opfers gilt RBOG 1992 Nr. 45 S. 151. Obergericht, 11. November 1997, SB 97 47