dessen Verteidigungsrechte müssen auch in der Strafuntersuchung über strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern gewahrt bleiben (vgl. ZR 96, 1997, Nr. 31). Sollte sich das Opfer indessen tatsächlich weigern, nochmals auszusagen, wird dies im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden müssen. d) Damit ist die Strafsache gestützt auf § 210 Abs. 3 StPO zur Ergänzung der Untersuchung bzw. zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.