minimieren in der Lage sein (RBOG 1996 Nr. 39 S. 195). Zum andern mag es sicher unbefriedigend sein, dass das Opfer während des Strafverfahrens bereits zweimal untersuchungsrichterlich einvernommen wurde, doch kann es darauf nicht ankommen, denn solche Mängel im Vorgehen des Untersuchungsrichters dürfen weder die Beweisführung behindern noch einfach zulasten des angeblichen Täters gehen; dessen Verteidigungsrechte müssen auch in der Strafuntersuchung über strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern gewahrt bleiben (vgl. ZR 96, 1997, Nr. 31).