altersentsprechende und auffällige Sozialverhalten des Opfers zum Schuldspruch führte. Gerade diese Umstände müssen aber bei einem Kind zwangsläufig zum Beizug eines Sachverständigen führen, weil sich ansonsten die Beweisführung im Rahmen eines reinen Wahrscheinlichkeitsbeweises bewegt (vgl. Wegener, S. 51); insofern ist es bezeichnend, dass die Vorinstanz Zeichnungen des Opfers erwähnt, die sich gar nicht bei den Akten befinden. c) Damit ist die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens im vorliegenden Fall zwingend.