Gerade die Indizien über die Auffälligkeiten im Verhalten des Opfers, wie sie sich aus den Feststellungen von Personen aus seinem Umfeld ergeben, drängen eine aussagepsychologische Begutachtung auf; dies gilt umso mehr, als die vorliegenden Aussagen des Opfers zum einen relativ unergiebig sind - diesbezüglich dürften gerade die Angaben in der ersten Befragung kaum verwertbar sein, antwortete doch das Opfer stets nur bruchstückhaft oder in knappen Sätzen, oftmals gar nur mit einem Wort oder entsprechender Gestik - und zum andern, wie von der Verteidigung zu Recht gerügt wird, im wesentlichen auf Suggestivfragen beruhen.