dabei liegt auf der Hand, dass solche Gutachten möglichst frühzeitig, d.h. während der Strafuntersuchung, eingeholt werden sollen. b) Obwohl die Untersuchung im vorliegenden Fall sehr breit angelegt wurde, erfolgte keine aussagepsychologische Begutachtung der Kindesaussagen; aus welchem Grund dieses Erkenntnismittel unberücksichtigt blieb, ist nicht erfindlich. Gerade die Indizien über die Auffälligkeiten im Verhalten des Opfers, wie sie sich aus den Feststellungen von Personen aus seinem Umfeld ergeben, drängen eine aussagepsychologische Begutachtung auf;