Generell ist zu beachten, dass die Fehlerquellen bei kindlichen und jugendlichen Zeugen oft nur durch die besonderen Erkenntnismittel des Sachverständigen aufgedeckt werden können (Wegener, Einführung in die forensische Psychologie, 2.A., S. 51 f.). Nach den Erfahrungen des Obergerichts wird die Beweisführung durch die Staatsanwaltschaft und die Beweiswürdigung durch den Richter regelmässig wesentlich vereinfacht, wenn in Fällen von Sexualdelikten gegenüber Kindern aussagepsychologische Gutachten vorliegen; dabei liegt auf der Hand, dass solche Gutachten möglichst frühzeitig, d.h. während der Strafuntersuchung, eingeholt werden sollen.